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Tätigwerden eines deutschen Testamentsvollstreckers in Spanien

SpanienDeutschland

Der Beitrag gibt eine kurze Einführung in die besonderen rechtlichen Probleme der Durchführung der Testamentsvollstreckung bei Spanienvermögen.


Auf die Testamentsvollstreckung anwendbares Erbrecht

War der Erblasser deutscher Staatsangehöriger, so ist sowohl aus deutscher Sicht (Art. 25 Abs. 1 EGBGB) als auch aus spanischer Sicht (Art. 9 Abs. 8 Código Civil) deutsches materielles Erbrecht anzuwenden. Dies betrifft auch die Testamentsvollstreckung.


Nachlasssicherung durch den Testamentsvollstrecker

Dringlichste Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist die Nachlasssicherung. Hierzu gehört insbesondere die Benachrichtigung von Banken über den Tod des Kunden, um unberechtigte Verfügungen von Dritten zu verhindern. Da nach spanischem Recht Vollmachten mit dem Tod des Vollmachtgebers zwingend erlöschen, genügt die bloße Information. Auf die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses muss der Testamentsvollstrecker daher nicht warten. Allerdings sollte sich der Testamentsvollstrecker gut überlegen, ob er die verwahrenden Banken informiert, da diese nach Kenntnis vom Tod des Kunden keinerlei Überweisungen mehr tätigen wird. Dies kann dazu führen, dass Gläubiger keine Zahlungen erhalten und die Leistungen einstellen. Ferner ist die zwangsweise Durchsetzung der Forderung mit  entsprechenden Kosten zu besorgen. Neben der Kontaktaufnahme mit Banken, sollte bei Immobilienvermögen auch mit der Hausverwaltung und Nachbarn Kontakt aufgenommen werden und Maßnahmen der Sicherung und Instandhaltung getroffen werden. Alternativ können örtliche Dienstleister beauftragt werden. Ferner ist sicherzustellen, dass ausreichender Versicherungsschutz besteht, was in Spanien nicht selbstverständlich ist.

 

Steuerliche Pflichten

Sehr dringlich ist auch die Erklärung der spanischen Erbschaftsteuer, da die Erbschaftsteuererklärung spätestens 6 Monate nach dem Tod des Erblassers einzureichen ist. Diese Frist ist in deutsch-spanischen Nachlasssachen regelmäßig zu kurz, da allein die Ausstellung des Testamentsvollstreckerzeugnisses und die Erstellung des Nachlassverzeichnisses oft Monate benötigt. Man sollte daher von der Möglichkeit Gebrauch machen, binnen der ersten 5 Monate nach dem Ableben einen Antrag auf Verlängerung der Frist auf insgesamt 12 Monate zu stellen. Die Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses ist auch insoweit nicht unbedingt erforderlich, so dass unverzüglich zu handeln ist. Hierdurch wird der Anfall von Steuerstrafen in Spanien (bis zu 20%) vermieden.


Anerkennung des deutschen Testamentsvollstreckerzeugnisses in Spanien

Hat das deutsche Nachlassgericht ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt, so ist der Testamentsvollstrecker in Deutschland voll handlungsfähig und muss spätestens jetzt die Testamentsvollstreckung in Spanien zügig betreiben. Auch in Spanien ist der Testamentsvollstrecker nach Erledigung einiger Formalitäten handlungsfähig, da ein deutsches Testamentsvollstreckerzeugnis mit Haager Apostille und Übersetzung von spanischen Justizorganen (z.B. Gerichten, Grundbuchämtern und Banken) im Grundsatz anerkannt wird. Allerdings gibt es immer wieder Klärungsbedarf hinsichtlich der Befugnisse des deutschen Testamentsvollstreckers, da diese von den Befugnissen eines Testamentsvollstreckers nach spanischem Recht teilweise abweichen. Daher wird oftmals ein Rechtsgutachten über die Befugnisse des deutschen Testamentsvollstreckers nach deutschem Recht verlangt.  Nach allgemein anerkannter Praxis wird dieses Gutachten von einem mit dem anzuwendenden Recht vertrauten Rechtsanwalt verfasst und von zwei Rechtsanwälten vor einem Notar unterzeichnet.


 
Berichtigung des Grundbuchs und Erbschaftsannahme in Spanien

Ist eine Spanien Immobilie im Nachlass, so ist das unrichtig gewordene Grundbuch zu berichtigen („umzuschreiben“). Für die Berichtigung des Grundbuches im Erbfall ist gemäß Art. 14 des spanischen Hypothekengesetzes („Ley Hipotecaria“, kurz „LH“)  i.V.m.  Art. 76 f. der Hypotheken-Verordnung –  die Vorlage der notariellen Erbschaftsannahmeerklärung erforderlich. Die Urkunde ist vor einem spanischen Notar oder einem spanischen Konsul zu erklären. Da die meisten Generalkonsulate die Beurkundung von Erbschaftsannahmen nicht (mehr) anbieten, ist oftmals eine Erklärung vor Ort unumgänglich, wobei allerdings Vertretung zulässig ist.  Mitzuwirken haben der Erbe und der Testamentsvollstrecker. Soll ein Vermächtnis erfüllt werden, hat ferner der Vermächtnisnehmer persönlich oder durch einen Vertreter die Erfüllung des Vermächtnisses anzunehmen.


Letzte Änderung: 14.05.2007




Autor: Jan-Hendrik Frank

Autor: José Martinez Salinas