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Internationales Erbrecht (IPR) - Deutschland

Deutschland

Quellen

Haager Übereinkommen von 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht; deutsch-sowjetischen Konsularvertrag vom 25.04.1958; Deutsch-türkische Konsularvertrag vom 28.05.1929); Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien; Nicht ratifiziert: Haager Übereinkommen über das auf die Rechtsnachfolge von Todes anzuwendende Recht vom 1.8.1989, Haager Übereinkommen über die internationale Nachlassverwaltung und das Haager Abkommen über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung vom 01.07.1973

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.09.1994 (EGBGB)

 

Erbstatut: Grundsatz

Nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB das Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte, anzuwenden. Da Art. 25 Abs. 1 EGBGB nur an die Staatsangehörigkeit anknüpft und dabei nicht auf die Belegenheit des Nachlasses abstellt, wird - im Grundsatz – das gesamte Vermögen nach einem (1) Sachrecht vererbt, sog. Grundsatz der Nachlasseinheit. Nach Art. 25 EGBGB bestimmen sich im Grundsatz alle Fragen des materiellen Erbrechts (Eintritt des Erbfalls, Erbquoten, Berufung von Erben, Erbrecht des nichtehelichen Kindes, Erbrecht des adoptierten Kindes und seiner Verwandten,       Testamentarische Erbfolge, Auslegung des Testaments,        Gemeinschaftliche Testamente und Erbvertrag, Erbunwürdigkeit, Vorerbschaft und Nacherbschaft, Pflichtteil, Ausgleichung,   Erbschaftsannahme und Ausschlagung, Haftung für Nachlassverbindlichkeiten).

Besondere Anknüpfungen bestehen für die Erbfähigkeit (vgl. Art. 7 Abs. 1 EGBGB), Testierfähigkeit (vgl. Art. 7 Abs. 1 EGBGB), Form des Testaments (vgl. Art. 26 EGBGB), Todeserklärung (vgl. Art. 8 EGBGB), den Umfang des zum Nachlass gehörenden Vermögens (z.B. Versicherungsanspruch), die Vererblichkeit von Gesellschaftsanteilen (Gesellschaftsstatut), die für die Berufung erhebliche Rechtsstellung (z.B. Ehe, Partnerschaft, Kind, Adoption).

 

Vorrang des Einzelstatuts

Das von Art 25 Abs l des Einführungsgesetzes zum bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) berufene Erbstatut findet ausnahmsweise im Hinblick auf solche Gegenstände keine Anwendung, welche das Recht des anderen Staates „besonderen Vorschriften" i.S.v. Art. 3 Abs. 3 EGBGB unterstellt. Welche Gegenstände derartige „besondere Vorschriften“ sind, entscheidet das Belegenheitsrecht (Dörner DNotZ 1988, 99f). „Besonderen Vorschriften" i.S. von Art 3 Abs 3 EGBGB sind nach der Rechtsprechung des BGH zunächst Sachnormen, die sich auf sogenannte gebundene Güter oder Sondervermögen (z.B. Familienfideikommisse, Stammgüter, Rentengüter, Anerbengüter oder Erbhöfe) beziehen und diese Gegenstände einer besonderen Regelung in der Vererbung unterstellen (BGHZ 50, 64). „Besondere Vorschriften" i.S.v. Art. 3 Abs. 3 EGBGB können nach der Rechtsprechung des BGH aber auch „Kollisionsnormen, welche die Erbfolge in bestimmte Gegenstände, vornehmlich in Grundstücke, einem anderen Recht unterstellen als die übrige Erbfolge und damit zu einer Aufspaltung des Nachlasses führen“ (so ausdrücklich: BGHZ 45,352; 50; vgl. auch Bundestagsdrucksache 10 / 504, S. 36) sein.

Nach der Rechtsprechung des BGH sind „besondere Vorschriften“ i.S.v. Art. 3 Abs. 3 EGBGB insbesondere Kollisionsnormen eines anderen Staates, die das unbewegliche Vermögen abweichend von der allgemeinen Erbrechtsanknüpfung der lex rei sitae unterwerfen. Dies ist z.B. in den Bundestaaten der USA (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2004 - IV ZR 135/03), England, Schottland und Irland der Fall. Aber auch in Frankreich (BayObLGZ 1982, 288; BayObLG FamRZ 19, 1123; OLG Zweibrücken OLGZ 1985.416; OLG Köln FamRZ 1992, 861), und vielen vom Code Civil francais beeinflussten Gebieten ist dies der Fall. Des Weiteren auch in Südamerika ist die Nachlassspaltung weit verbreitet und den meisten Nachfolgestaaten der UDSSR.

Ob auch in weiteren Fällen (z.B. Generelle Anknüpfung an die lex rei sitae oder bei besonderer Anknüpfung für bestimmte Fragen) Art 3 Abs 3 EGBGB anzwenden ist, ist umstritten (mehr Informationen).

 

Vorfragen

Das Erbstatut knüpft an die Staatsangehörigkeit an. Diese richtet sich nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz. Bei Staatenlosen knüpft das deutsche IPR gemäß Art. 5 Abs. 2 EGBGB an den gewöhnlichen Aufenthalt an. Dies gilt auch für Personen, deren Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden kann.

Bei Doppel- oder Mehrstaatlern ist nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB das Recht des Staates maßgebend, mit dem der Erblasser am engsten verbunden war (sog. effektive Staatsbürgerschaft). Dies ist in der Regel der Staat in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz oder dauerhaften Aufenthalt hatte.

Hatte der Doppel- oder Mehrstaatler auch die deutsche Staatsangehörigkeit, ist gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB allein die deutsche Staatsangehörigkeit maßgebend.

 

Rechtswahl

das deutsche internationale Erbrecht lässt im Grundsatz keine Rechtswahl zu. Nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB ist eine Rechtswahl ausnahmsweise möglich, wenn kumulativ folgende Bedingungen gegeben sind:

(1)   im Inland belegenes
(2)   unbewegliches Vermögen
(3)   für welches deutsches Recht gewählt wird


 
Verweisungen auf fremdes Recht

Nach Art. 4 S. 1 EGBGB ist eine Verweisung auf fremdes Recht Gesamtrechtsverweisung.

 

Verweisung auf das Recht eines Staates mit mehreren Teilrechtsordnungen

 Verweist das deutsche IPR auf das Recht eines Staates mit mehreren Teilrechtsordnungen, so bestimmt das Recht dieses Staates, welche Teilrechtsordnung anzuwenden ist. Fehlt eine solche Regelung, so ist die Teilrechtsordnung anzuwenden, mit welcher der Sachverhalt am engsten verbunden ist (vgl. Art. 4 Abs. 3 EGBGB).


 
Ordre public

Nach Art. 6 EGBGB darf die Anwendung fremden Rechts nicht zu einem Ergebnis führen, dass mit grundlegenden Prinzipien der „öffentlichen Ordnung“ (ordre public) des deutschen Rechts nicht vereinbar ist. Auf eine abstrakte Unvereinbarkeit kommt es nicht an. Vielmehr muss ein Verstoß im konkreten Einzelfall zu den Grundgedanken der deutschen Regelung und zu den in ihr enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem unerträglichen Widerspruch stehen (vgl. BGH NJW 1969, S. 369).


Weitere Autoren:  Jan-Hendrik Frank

Letzte Änderung: 01.03.2008




Autor: Jan-Hendrik Frank