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Besondere Vorschriften i.S.v. Art. 3 Abs. 3 EGBGB im Erbrecht

Deutschland

Das von Art 25 Abs l des Einführungsgesetzes zum bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) berufene Erbstatut findet ausnahmsweise im Hinblick auf solche Gegenstände keine Anwendung, welche das Recht des anderen Staates „besonderen Vorschriften" i.S.v. Art. 3 Abs. 3 EGBGB unterstellt. Welche Gegenstände derartige „besondere Vorschriften“ sind, entscheidet das Belegenheitsrecht (Dörner DNotZ 1988, 99f).

 

Beispiel:

Das Recht von Südafrika unterwirft die Erbfolge in unbewegliches Vermögen der lex rei sitae. Was „unbewegliches Vermögen“ ist, ist nach dem Recht von Südafrika zu ermitteln.

 

Als besondere Vorschriften des Gebietsstaats kommen zwei Gruppen in Betracht (vgl. BGHZ 50, 64):

 

  • Sachnormen
  • Kollisionsnormen

 

Sachnormen

„Besonderen Vorschriften" i.S. von Art 3 Abs 3 EGBGB sind nach der Rechtsprechung des BGH zunächst Sachnormen, die sich auf sogenannte gebundene Güter oder Sondervermögen (z.B. Familienfideikommisse, Stammgüter, Rentengüter, Anerbengüter oder Erbhöfe) beziehen und diese Gegenstände einer besonderen Regelung in der Vererbung unterstellen (BGHZ 50, 64).

 

Kollisionsnormen

„Besondere Vorschriften" i.S.v. Art. 3 Abs. 3 EGBGB können nach der Rechtsprechung des BGH aber auch „Kollisionsnormen, welche die Erbfolge in bestimmte Gegenstände, vornehmlich in Grundstücke, einem anderen Recht unterstellen als die übrige Erbfolge und damit zu einer Aufspaltung des Nachlasses führen“ (so ausdrücklich: BGHZ 45,352; 50; vgl. auch Bundestagsdrucksache 10 / 504, S. 36) sein.

 

Besondere Vorschriften für unbewegliches Vermögen

Nach der Rechtsprechung des BGH sind „besondere Vorschriften“ i.S.v. Art. 3 Abs. 3 EGBGB insbesondere Kollisionsnormen eines anderen Staates, die das unbewegliche Vermögen abweichend von der allgemeinen Erbrechtsanknüpfung der lex rei sitae unterwerfen. Dies ist z.B. in den Bundestaaten der USA (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2004 - IV ZR 135/03), England, Schottland und Irland der Fall. Aber auch in Frankreich (BayObLGZ 1982, 288; BayObLG FamRZ 19, 1123; OLG Zweibrücken OLGZ 1985.416; OLG Köln FamRZ 1992, 861), und vielen vom Code Civil francais beeinflussten Gebieten ist dies der Fall (insbesondere ehemalige Kolonien in Afrika). Des Weiteren auch in Südamerika ist die Nachlassspaltung weit verbreitet (z.B. Bolivien und Argentinien) und den meisten Nachfolgestaaten der UDSSR.

 

Besondere Vorschriften für einzelne Arten von beweglichem Vermögen

Eine Sonderanknüpfung im Sinne der Rechtsprechung des BGH dürfte auch dann vorliegen, wenn bestimmte Arten von beweglichem Vermögen Sonderanknüpfungen unterworfen sind (Beispiel: Das argentinische Recht ordnet für die Rechtsfolge in bewegliches Vermögen mit festem Lageort die Anwendung der lex rei sitae an). Der BGH hat in der grundlegenden Entscheidung vom 05.04.1968 (BGHZ 45,352; 50) ausdrücklich die Anwendung von Art. 3 Abs. 3 EGBGB in allen Fällen kollisionsrechtlicher Nachlassspaltung in Betracht gezogen. Es ist nicht einzusehen, warum eine Sonderanknüpfung für bestimmte bewegliche Vermögensgegenstände anders behandelt werden sollte als eine Sonderanknüpfung für unbewegliches Vermögen, zumal eine Unterscheidung ohnehin im Einzelfall mehr oder weniger willkürlich ist (z.B. Gesellschaftsanteil an einer Ltd. deren einziger Vermögensgegenstand ein Grundstück ist). Für eine Respektierung der Sonderanknüpfung spricht insbesondere, dass Nachlasskonflikte vermieden werden sollten (dies hat auch ausdrücklich der Gesetzgeber anerkannt, vgl. Bundestagsdrucksache 10 / 504, S. 36).

 

Generelle Anknüpfung an den letzten Wohnsitz oder die Staatsangehörigkeit des Erblassers

Kollisionsnormen eines anderen Staates, welche die Rechtsnachfolge von Todes wegen nicht beschränkt auf einzelne Vermögensgegenstände, sondern generell nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers bestimmen, stellen nach allgemeiner Auffassung keine „besondere Vorschriften" i.S. des Art 3 Abs 3 EGBGB dar, da schlicht eine andere Anknüpfung vorliegt. Gleiches gilt auch für die Anordnung des Personalstatuts durch einen anderen Staat.

 

Generelle Anknüpfung an die lex rei sitae

Wird der gesamte Nachlass der lex rei sitae unterworfen (z.B. Lettland, Uruguay), liegt nach h.M. ebenfalls ein Fall von Art. 3 Abs. 3 EGBGB vor (vgl. Staudinger – Dörner Art. 25 EGBGB, Rn. 572, Tiedemann 54 f; Süss, in: Süss / Haas, Erbrecht in Europa, S. 30; Tiedemann, Internationales Erbrecht in Deutschland und Lateinamerika, S. 51; a.A. Prinzip von Sachsen – Gessaphe, das mexikanische internationale Erbrecht und seine Bedeutung für deutsch – mexikanische Nachlassfälle).  Für eine Respektierung der Sonderanknüpfung spricht insbesondere, dass Nachlasskonflikte vermieden werden sollten; so auch ausdrücklich die Begründung zu Art. 3 Abs. 3 EGBGB (vgl. Bundestagsdrucksache 10 / 504, S. 36).

 

Besondere Anknüpfung für bestimmte Fragen

Eine besondere Vorschrift i.S.v Art 3 Abs 3 EGBGB kann auch eine Kollisionsnorm sein, die einzelne Teilfragen gesondert anknüpft (vgl. Staudinger – Dörner Art. 25 EGBGB Rn. 572), z.B. die Frage nach der Art und Weise des Erbschaftserwerbs, der Haftung oder der Nachlassverwaltung, Erbrecht des Fiskus.


Weitere Autoren:  Jan-Hendrik Frank

Letzte Änderung: 02.02.2008




Autor: Jan-Hendrik Frank