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Nachfolgender Beitrag gibt eine Einführung über die Tätigkeit von Nachlassverwaltern aus dem anglo - amerikanischen Rechtraum (z.B. England, USA, Kanada) bei der Nachlassabwicklung in Deutschland.
GrundsätzlichesIm anglo - amerikanischen Rechtsraum geht der Nachlass - anders als in Deutschland - nicht unmittelbar auf die Erben über, sondern zunächst auf einen Nachlassverwalter, den sog. "personal represantative". Dieser Nachlassverwalter zieht Forderungen des Nachlasses ein, tilgt Verbindlichkeiten und verteilt dann den Überschuss an die Begünstigten ("beneficiaries"). Die Tätigkeit des Nachlassverwalters ist nicht auf die Verwaltung des inländischen Nachlasses beschränkt, sondern kann auch im Ausland tätig werden. Bei der Anerkennung ist zwischen zwei Formen des Nachlassverwalters zu unterscheiden.
Der „administrator“Ein „administrator“ ist ein gerichtlich bestellter Nachlassverwalter. Er wird bestellt, wenn es kein Testament gibt oder dieses Testament keine Aordnung zur Verwaltung des Nachlasses trifft. Da das deutsche Nachlassverfahrensrecht keine dem administrator vergleichbare Position kennt, kann er nach h.M. nicht in Deutschland tätig werden. Nach anderer Auffassung ist ein aus deutscher Sicht von einem international zuständigen Gericht bestellter administrator in Deutschland anzuerkennen und als Treuhänder zu qualifizieren. Dagegen spricht aber nach meiner Auffassung, dass der administrator immer strenger gerichtlicher Kontrolle unterliegt und ausländisches Recht (z.B. England) seine Tätigkeit im Ausland davon abhängig macht, dass er von dem fremden Staat anerkannt wird.
Der „executor“Anders als der administrator wird ein executor (weiblich: "executrix") durch eine testamentarische Verfügung durch den Erblasser benannt und vom Gericht dann ernannt. Die Rechte und Pflichten bestimmen sich im Grundsatz nach dem Testament, allerdings steht er anders als der Testamentsvollstrecker unter - je nach Jurisdiktion unterschiedlich ausgeprägter - gerichticher Kontrolle. Ein executor, dessen Aufgabenbereich dem deutschen Testamentsvollstrecker entspricht, kann nach h.M. in Deutschland als Testamentsvollstrecker qualifiziert werden. Einer förmlichen Anerkennung in Deutschland bedarf er nach dieser Auffassung in diesem Fall ebenso wenig wie ein deutscher Testamentsvollstrecker. Ein „letter testmamentary“ oder „verification letter“, welches ein international zuständiges ausländisches Gericht erlassen hat, ist in Deutschland grundsätzlich anzuerkennen, wenn er mit dem deutschen Testamentsvollstreckerzeugnis vergleichbar ist. Es bedarf daher eigentlich keines Testamentsvollstreckerzeugnisses i.S.v. § 2368 BGB. Im wichtigsten Anwendungsfall, dem Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs (vgl. § 35 Abs. 2 GBO), ist allerdings in der Praxis zu beobachten, dass die Grundbuchämter oftmals gleichwohl ein Testamentsvollstreckerzeugnis verlangen. Dieses Problem stellt sich allerdings nicht, wenn ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll oder Ähnlichem vorgelegt werden kann (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO). Letzte Änderung: 02.02.2008 |
Autor: Jan-Hendrik Frank |
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