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Anerkennung eines deutschen Erbscheins oder notariellen Testaments

SchweizDeutschland

Nach Art. 18 Abs. 2 Bst. a der Verordnung betreffend das Grundbuch (GBV, SR 211.432.1) ist der Eigentumserwerb im Wege der Rechtsnachfolge von Todes wegen an einem Grundstück durch Vorlage einer Erbbescheinigung nach Art. 559 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) zu erbringen. Auch schweizerische Banken verlangen die Vorlage einer solchen Bescheinigung. Im internationalen Verhältnis wird eine Erbbescheinigung i.S.v. Art. 559 Abs. 1 ZGB nur ausgestellt, wenn schweizerische Behörden für die Nachlassabwicklung zuständig sind. An einer schweizerischen Zuständigkeit fehlt es in der Regel, wenn der Erblasser Ausländer mit letztem Wohnsitz im Ausland war (vgl. Art. 88 IPRG). Kann mangels schweizerischer Zuständigkeit keine Erbbescheinigung vorgelegt werden, so kann der Nachweis der Erbfolge auch mit ausländischen Erbrechtszeugnissen erbracht werden. Bedingung ist, dass die Voraussetzungen der Art. 96 sowie Art. 25 bis 27 IPRG für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen erfüllt sind. Darüber hinaus ist erforderlich, dass die ausländische Urkunde einer Erbbescheinigung i.S.v. Art. 559 ZGB im wesentlichen gleichwertig ist (Äquivalenz). Ein Opens internal link in current windowdeutscher Eigenrechtserbschein entspricht funktionell einer Erbbescheinigung gemäß Art. 559 Abs. 1 ZGB und wird daher in der Schweiz anerkannt. Auch ein notarielles Testament zusammen mit der Niederschrift über ihre Eröffnung werden in der Schweiz anerkannt, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse klar sind.


Letzte Änderung: 02.02.2008




Autor: Jan-Hendrik Frank