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Nach Art. 18 Abs. 2 Bst. a der Verordnung betreffend das Grundbuch (GBV, SR 211.432.1) ist der Eigentumserwerb im Wege der Rechtsnachfolge von Todes wegen an einem Grundstück durch Vorlage einer Erbbescheinigung nach Art. 559 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) zu erbringen. Auch schweizerische Banken verlangen die Vorlage einer solchen Bescheinigung. Im internationalen Verhältnis wird eine Erbbescheinigung i.S.v. Art. 559 Abs. 1 ZGB nur ausgestellt, wenn schweizerische Behörden für die Nachlassabwicklung zuständig sind. An einer schweizerischen Zuständigkeit fehlt es in der Regel, wenn der Erblasser Ausländer mit letztem Wohnsitz im Ausland war (vgl. Art. 88 IPRG). Kann mangels schweizerischer Zuständigkeit keine Erbbescheinigung vorgelegt werden, so kann der Nachweis der Erbfolge auch mit ausländischen Erbrechtszeugnissen erbracht werden. Bedingung ist, dass die Voraussetzungen der Art. 96 sowie Art. 25 bis 27 IPRG für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen erfüllt sind. Darüber hinaus ist erforderlich, dass die ausländische Urkunde einer Erbbescheinigung i.S.v. Art. 559 ZGB im wesentlichen gleichwertig ist (Äquivalenz). Ein Letzte Änderung: 02.02.2008 |
Autor: Jan-Hendrik Frank |
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