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Nach § 328 ZPO ist die Anerkennung ausländischen Entscheidungen ausgeschlossen, wenn
(1) die Gerichte des Staates, dem das ausländische Gericht angehört, nach den deutschen Gesetzen nicht zuständig waren. (2) das rechtliche Gehör nicht ausreichend gewahrt wurde. (3) Die Rechtskraft einer deutschen oder ausländischen Entscheidung oder anderweitige Rechtshängigkeit entgegen steht. (4) Wenn die Anerkennung des Urteils gegen den ordre public verstößt. (5) Die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.
Entsprechendes gilt für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere ausländischer Erbscheine, vgl. § 16 a FGG.
Aber auch wenn die Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen, besteht bei internationaler Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte zur Erteilung des Erbscheins keine Bindung an den im Ausland erteilten Erbschein (vgl. BayObLG, NJW-RR 1991, S. 1098 f.). Letzte Änderung: 02.02.2008 |
Autor: Jan-Hendrik Frank |
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