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Gemäß § 1371 Abs. 1 BGB ist der „gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten“ bei Ende des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft durch Tod um 1/4 der Erbschaft zu erhöhen. Das Bestehen eines „gesetzlicher Erbteil“ ist somit nach dem Wortlaut von § 1371 Abs. 1 BGB Tatbestandsvoraussetzung für den pauschalisierten Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 1 BGB. Ist ausländisches Erbrecht anwendbar und enthält dieses vom deutschen Recht abweichende Bestimmungen zum Erbrecht des überlebenden Ehegatten, ist das ausländische Recht dahingehend zu untersuchen, ob es dem deutschen Recht im Hinblick auf § 1371 BGB funktionell gleichwertig ist. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Ehegatte nach dem ausländischen Recht eine quotenmäßig bestimmte dingliche Beteiligung am Nachlass erhält, die ihm nur aufgrund seiner ehelichen Verbundenheit zum Erblasser zusteht und nicht einen güterrechtlichen Ausgleich bewirken soll. Dies ist nach h.M. dann der Fall, wenn dies z. B. durch eine güterstandspezifische Differenzierung in der Norm „fassbar“ zum Ausdruck kommt (Staudinger/Dörner, Art. 25 EGBGB Rn. 36). In vielen romanischen Ländern steht dem überlebenden Ehegatten aber keine quotenmäßige dingliche Beteiligung am Nachlass, sondern nur ein Nießbrauchrecht am Nachlass zu (vgl. z.B. Frankreich). In diesen Fällen wird teilweise eine analoge Anwendung des § 1371 Abs. 1 BGB für möglich gehalten (vgl. Staudinger/Dörner, Art. 25 EGBGB Rn. 40; a. A. Mäsch/Gotsche, ZErb 2007, 43, 47). Enthält das ausländische Recht keine funktionell gleichwertige Regelung, ist nach h.M. der konkrete Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 2 BGB durchzuführen. Letzte Änderung: 17.01.2009 |
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