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Internationale Übereinkommen und StaatsverträgeKeine.
Quellen des nationalen IPRGesetz der Volksrepublik China zur Anwendung des Rechts auf zivilrechtliche Beziehungen mit Außenberührung (Am 1.4.2011 in Kraft getreten); Für Erbfälle vor dem 1.4.2011: Art. 142- 150 der Allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts vom 12.04.1986 (nachfolgend „AGZ“), Art 36 des Erbgesetzes (nachfolgend „EG“) und Art. 18, 32 der Verfassung von 1982. Außerdem sind verbindliche Rechtsauslegungen durch öffentliche Einrichtungen, insbesondere den Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses und des Obersten Volksgerichtshofs (OGVH) zu nennen.
Gesetzliche ErbfolgeFür Erbfälle vor dem 1.4.2011: Nach Art. 149 AGZ entscheidet der Wohnsitz des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes über das auf die Rechtsnachfolge anzuwendende Recht bei beweglichem Vermögen. Unbewegliches Vermögen wird hingegen nach Ar t. 149 AGZ nach der lex rei sitae vererbt. Art 149 AGZ regelt dabei alle Fragen, insbesondere Anfall der Erbschaft, Erbfähigkeit, Erbquoten, Umfang des Nachlasses, Haftung und Annahme / Ausschlagung der Erbschaft. Für Erbfälle nach dem 1.4.2011: Nach Art. 31 IPRG gilt für die gesetzliche Erbfolge gilt das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Erblassers im Zeitpunkt des Todes, bei unbeweglichen Vermögen das Recht ihrer Belegenheit.
Testamentarische ErbfolgeAltrecht: Nach Art. 36 EG entscheidet auch hier der Wohnsitz des Erblassers über das auf die Rechtsnachfolge anzuwendende Recht bei beweglichem Vermögen und die lex rei sitae über unbewegliches Vermögen. Dies gilt auch für die Form einer letztwilligen Verfügung (Zuowei Liu, Das Chinesische Internationale Erbrecht, S. 226). Die Testierfähigkeit wird nach den allgemeinen Regeln der Geschäftsfähigkeit bestimmt. Danach richtet sich die Testierfähigkeit eines Chinesen mit Wohnsitz im Ausland nach dem Recht des Errichtungsortes (Art. 179 der Ansichten des OVGH zum AGZ). Die Testierfähigkeit eines Ausländers richtet sich bei Errichtung in China nach dem Heimatrecht. Für den Fall, dass dieses Heimatrecht die Testierfähigkeit verneint, ist chinesisches Recht anzuwenden, wenn dieses zu einer Wirksamkeit führt (Art. 180 der Ansichten des OVGH zum AGZ).
Neues Recht: Nach § 33 wird hinsichtlich der Wirkungen der letztwilligen Verfügung das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Testators zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Verfügung oder des Todes oder das Recht des Staates angewendet, dessen Staatsangehörigkeit der Testator besitzt, angewendet.
RenvoiNach h.M. beziehen sich Verweise das chinesische IPR auf das Sachrecht des anderen Staates. Ein Renvoi wird also abgelehnt (Zuowei Liu, Das Chinesische Internationale Erbrecht, S. 201). Dies ist jetzt ausdrücklich in § 9 geregelt.
Letzte Änderung: 20.03.2008 |
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