Internationale Übereinkommen und Staatsverträge
Haager Übereinkommen von 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht.
Erbstatut
Das nationale belgische IPR unterscheidet zwischen dem auf Immobilien (unbewegliche Sachen; Grundstücke) und auf Mobilien (bewegliche Sachen) anzuwendende Recht. Für Immobilien gilt nach Art. 78 IPRG (Belgien) das Recht des Lageortes (lex rei sitae). Für Immobilien gilt gemäß Art. 78 Abs. 2 IPRG (Belgien) das Recht des letzten Wohnsitzes des Erblassers. Dies führt oftmals zu einer Nachlassspaltung, wenn der Erblasser nicht von der Möglichkeit zur Rechtswahl nach Art. 79 IPRG Belgien Gebrauch macht.
Eine Rechtswahl
Ist in den Grenzen des Art. 79 IPRG (Belgien).
Verweisung auf ausländisches Recht
Verweist das belgische IPR auf ein fremdes Recht, so wird auf das gesamte Recht einschließlich des IPR des anderen Staates verwiesen (Gesamtverweisung), vgl. Art. 15 IPRG (Belgien). Rückverweisungen und Weiterverweisungen sind Sachnormverweisung, vgl. Art. 16 IPRG (Belgien)
Auszug aus dem Gesetzbuch über das internationale Privatrecht, eingeführt mit Gesetz vom 16. Juli 2004 (amtliche Übersetzung ins Deutsche):
KAPITEL VII - Erbfolge
Internationale Zuständigkeit in Sachen Erbfolge
Art. 77 – Die belgischen Rechtsprechungsorgane sind über die in den allgemeinen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, mit Ausnahme von Artikel 5. vorgesehenen Fälle hinaus dafür zuständig, über Anträge mit Bezug auf die Erbfolge zu erkennen, wenn 1. der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Wohnort in Belgien hatte oder 2. der Antrag sich auf Güter bezieht, die sich zum Zeitpunkt der Einreichung dieses Antrags in Belgien befinden.
Auf die Erbfolge anwendbares Recht Art. 78.
§ 1. Die Erbfolge unterliegt dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Wohnort hatte.
§ 2 Die Vererbung von unbeweglichem Gut unterliegt dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet das unbewegliche Gut sich befindet. Wenn das ausländische Recht jedoch zur Anwendung des Rechts des Staates führt, auf dessen Gebiet der Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Wohnort hatte, ist das Recht dieses Staates anwendbar.
Wahl des auf die Erbfolge anwendbaren Rechts Art. 79.
Eine Person kann ihren gesamten Nachlass dem Recht eines bestimmten Staates unterwerfen. Die Bezeichnung dieses Staates wird nur wirksam, wenn diese Person zum Zeitpunkt der Bezeichnung dieses Staates oder ihres Todes die Staatsangehörigkeit dieses Staates besaß oder ihren gewöhnlichen Wohnort auf dem Gebiet dieses Staates hatte. Diese Bezeichnung darf jedoch nicht dazu führen, dass ein Erbe seien Anspruch auf den Pflichtteil verliert, der ihm durch das aufgrund von Artikel 78 anwendbare Recht zugesichert wird. Die Bezeichnung des Staates und deren Widerrufung müssen in einer Erklärung in Form einer letztwilligen Verfügung zum Ausdruck kommen.
Geltungsbereich des auf die Erbfolge anwendbaren Rechts Art. 80
§ 1 –Das auf die Erbfolge anwendbare Recht bestimmt insbesondere:
1. die Gründe und den Zeitpunkt der Nachlasseröffnung
2. die Berufung der Erben und Vermächtnisnehmer, einschließlich der Rechte des hinterbliebenen Ehepartners sowie sonstiger Rechte auf den Nachlass, die durch die Eröffnung des Nachlasses entstehen.
3. die Berufung des Staates
4. die Gründe für eine Enterbung und für Erbunwürdigkeit,
5. die materielle Gültigkeit letztwilliger Verfügungen,
6. den frei verfügbaren Teil, den Pflichtteil und andere Einschränkungen der Freiheit, letztwillig zu verfügen,
7. die Art und den Umfang der Rechte der Erben und Vermächtnisnehmer sowie die vom Verstorbenen auferlegten Lasten,
8. die Bedingungen und die Wirkungen der Annahme oder der Ausschlagung, unbeschadet § 2,
9. die besonderen Gründe für die Verfügungs- oder Entgegennahmeunfähigkeit
10. die Anrechung und Herabsetzung unentgeltlicher Zuwendungen sowie ihre Berücksichtigung bei der Berechnung er Erbteile.
§ 2 – Die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft erfolgt in der durch das Recht des Staates, auf dessen Gebiet die betreffenden Güter sich zum Zeitpunkt de Todes befinden, vorgesehenen Weise, wenn nach diesem Recht besondere Formalitäten erforderlich sind. Es wird davon ausgegangen, dass die beweglichen Güter sich zum Zeitpunkt des Todes am gewöhnlichen Wohnort des Verstorbenen befinden.
Modalitäten für die Teilung Art. 81
Die Art und Weise, wie sich die Anteile zusammensetzen und wie sie zugeteilt werden, unterliegt dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet die Güter sich zum Zeitpunkt des Todes befinden.
Verwaltung und Übertragung des Nachlasses Art. 82
§ 1 – Die Verwaltung und Übertragung des Nachlasses unterliegen dem Recht, das aufgrund der Art. 78 und Art. 79 auf den Nachlass anwendbar ist.In Abweichung von Absatz 1 unterliegen die Verwaltung und die Übertragung eines Guts dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet dieses Gut sich befindet, wenn dieses Recht das Eingreifen der Behörden dieses Staates erforderlich macht. § 2 – Die Befugnisse einer Person, die aufgrund von § 1 dazu ermächtigt ist, den Nachlass zu verwalten, dürfen die Befugnisse, die aufgrund einer in Belgien ergangenen oder anerkannten gerichtlichen Entscheidung erteilt worden sind, nicht beeinträchtigen.
Form letztwilliger Verfügungen Art. 83
Die Form der testamentarischen Verfügungen und ihres Widerrufs unterliegt dem Recht, das aufgrund des am 05. Oktober 1961 in Den Haag abgeschlossen Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht anwendbar ist. Die Anwendung diese Übereinkommens wird auf die anderen letztwilligen Verfügungen ausgeweitet.
Auslegung letztwilliger Verfügungen Art. 84 –
Die Auslegung einer letztwilligen Verfügung und ihres Widerrufs unterlieg den vom Verfügenden gemäß Art. 79 gewählten Recht. Diese Wahl muss ausdrücklich erfolgen oder eindeutig aus der Verfügung oder aus ihrem Widerruf hervorgehen. Gesetzestext: Auszüge aus dem Text der amtlichen Übersetzung des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches zum Internationalen Privatrecht (IPRG):
Weitere Autoren: Jan-Hendrik Frank
Letzte Änderung: 14.05.2007