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Reichsgesetzblatt Jahrgang 1930, Teil II, Nr. 30, Seite 1006, ausgegeben zu Berlin am 13. August 1930
Niederlassungsabkommen
Der Deutsche Reichspräsident
Die Angehörigen des einen vertragschließenden Staates werden in dem Gebiete des anderen Staates hinsichtlich ihrer Person und ihrer Güter nach den Grundsätzen und der Übung des allgemeinen Völkerrechts aufgenommen und behandelt. Sie genießen dort den ständigen Schutz der Landesgesetze und -behörden für ihre Person und für ihre Güter, Rechte und Interessen. Sie können unter der Bedingung, daß, und solange als sie die auf diesem Gebiet geltenden Gesetze und Verordnungen beobachten, das Gebiet des anderen vertragschließenden Staates betreten und verlassen, dort reisen, sich dort aufhalten und niederlassen. Die Bestimmungen dieses Vertrages beeinträchtigen nicht das Recht jedes der vertragschließenden Staaten, Angehörigen des anderen Staates im einzelnen Falle infolge gerichtlicher Verfügung oder aus Gründen der inneren oder äußeren Sicherheit des Staates oder auch aus Gründen der Armen, Gesundheits- und Sittenpolizei den Aufenthalt zu versagen. Die Angehörigen jedes vertragschließenden Staates haben im Gebiet des anderen Staates, sofern sie die Landesgesetze und -verordnungen beobachten, das Recht, in gleicher Weise wie die Inländer jede Art von Gewerbe und Handel zu betreiben und jedes Handwerk und jeden Beruf auszuüben, soweit es sich nicht um ein Staatsmonopol oder um die Ausbeutung eines vom Staate verliehenen Monopols handelt. Aktiengesellschaften und Handelsgesellschaften jeder Art einschließlich der Industrie-, Finanz-, Versicherungs-, Verkehrs- und Transportgesellschaften, die im Gebiet des einen vertragschließenden Staates ihren Sitz haben und gemäß den Gesetzen des Landes ihres Sitzes errichtet und anerkannt sind, werden auch in dem Gebiet des anderen Staates in ihrer Rechts-, Geschäfts- und Prozeßfähigkeit anerkannt. Die Angehörigen und die in Artikel 4 aufgeführten Gesellschaften des einen vertragschließenden Staates genießen im Gebiet des anderen Staates sowohl für ihre Person wie für ihre Güter, Rechte und Interessen in bezug auf Steuern, Gebühren und Abgaben jeder Art sowie alle anderen Lasten fiskalischen Charakters in jeder Beziehung bei den Finanzbehörden und Finanzgerichten die gleiche Behandlung und den gleichen Schutz wie die Inländer. Die Angehörigen jedes der vertragschließenden Staaten haben im Gebiet des anderen Staates, wenn sie die dort geltenden Gesetze und Verordnungen beobachten, das Recht, dort jede Art von Rechten und von beweglichem Vermögen zu erwerben, zu besitzen und zu veräußern. Sie werden in dieser Hinsicht wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation behandelt. Die Wohnungen und alle Grundstücke, die von Angehörigen eines vertragschließenden Staates im Gebiet des anderen Staates in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Abkommens erworben, besessen und gemietet werden, können Haussuchungen oder Durchsuchungen nur unter den gleichen Bedingungen und Förmlichkeiten unterworfen werden, die durch die für Inländer geltenden Gesetze vorgeschrieben sind. Die Angehörigen jedes vertragschließenden Staates genießen im Gebiet des anderen Staates in allem, was den gerichtlichen und behördlichen Schutz ihrer Person und ihrer Güter angeht, die gleiche Behandlung wie die Inländer. Die Angehörigen jedes vertragschließenden Staates sind in Friedens- und Kriegszeit im Gebiet des anderen Staates außer im Falle der Abwehr einer Naturkatastrophe von jeder staatlichen Arbeitspflicht befreit. Sie sind von jedem militärischen Zwangsdienst, sei es in der Armee, Marine und Luftwehr, sei es in der Nationalgarde oder Miliz, und ebenso von jeder an Stelle des persönlichen Dienstes auferlegten Abgabe befreit. Die Angehörigen jedes vertragschließenden Staates sind auf dem Gebiet des anderen Staates von allen Zwangsanleihen befreit. Sie können militärischen und nichtmilitärischen Requisitionen gleichviel welcher Art oder Enteignungen zum öffentlichen Nutzen nur unter den gleichen Bedingungen und im gleichen Maße wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation unterworfen werden. Dieses Abkommen ist in doppelter Urschrift in deutscher, persischer und französischer Sprache abgefaßt. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des Abkommens ist der französische Wortlaut maßgebend. (gez.) Friedrich Werner Graf von der Schulenburg. Reichsgesetzblatt Jahrgang 1930, Teil II, Nr. 30, Seite 1012, ausgegeben zu Berlin am 13. August 1930
Schlußprotokoll
Bei der Unterzeichnung des heute zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien abgeschlossenen Niederlassungsabkommens haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgende Erklärung abgegeben, die einen wesentlichen Teil des Abkommens selbst bildet:
Es herrscht Einverständnis darüber, daß Artikel 1 die paßrechtlichen Vorschriften sowie die allgemeinen Vorschriften unberührt läßt, die von den vertragschließenden Staaten über die Voraussetzungen erlassen sind oder künftig erlassen werden, unter denen die ausländischen Arbeiter zur Berufsausübung auf ihrem Gebiet zugelassen werden können.
Es herrscht Einverständnis darüber, daß weder die Bestimmungen des Artikel 4 noch irgendeine andere Bestimmung des Niederlassungsabkommens die Befugnis geben können, die besonderen Vorrechte zu beanspruchen, die Persien gewissen fremden Gesellschaften gewährt, für die die Bedingungen ihrer Tätigkeit durch besondere Konzessionen geregelt sind.
Die vertragschließenden Staaten sind sich darüber einig, daß das Personen-, Familien- und Erbrecht, das heißt das Personalstatut, die folgenden Angelegenheiten umfaßt: Ehe, eheliches Güterrecht, Scheidung, Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft, Mitgift, Vaterschaft, Abstammung, Annahme an Kindes Statt, Geschäftsfähigkeit, Volljährigkeit, Vormundschaft und Pflegschaft, Entmündigung, testamentarische und gesetzliche Erbfolge, Nachlaßabwicklungen und Erbauseinandersetzungen, ferner alle anderen Angelegenheiten des Familienrechts unter Einschluß aller den Personenstand betreffenden Fragen.
Die Regierungen der beiden vertragschließenden Staaten verpflichten sich, keinen Angehörigen des anderen Staates ohne vorherige Zustimmung seiner Regierung einzubürgern.
Letzte Änderung: 28.11.2008 |
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