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IPR USA – Das Domizil

Vereinigte Staaten von Nordamerika

Das Domizil bezeichnet die Zugehörigkeit einer Person zu einem Rechtsgebiet (vgl. Chesire and North’s, Private Interantional Law, 3th Edition, 2004, S. 135 f.). Es ist nicht gleichbedeutend mit Wohnsitz oder dauerhaftem Aufenthalt. Man hat ein Domizil also nicht in Los Angeles oder Berlin, sondern in Kalifornien oder Deutschland. Jeder Mensch kann daher nur ein Domizil haben (vgl. Chesire and North’s, a.a.O. S. 135 f.). Wo das Domizil besteht ist nach der lex fori zu klären (vgl. Dennis Solomon in: Ferid / Fiersching, Internationales Erbrecht, Länderteil USA, 41). Es ist grundlegend zwischen dem Ursprungsdomizil („Domicil of Origin“) und dem Wahldomizil („Domicil of Choice“) zu unterscheiden.

 

Mit der Geburt erwirbt ein eheliches Kind das Domizil seines Vaters. Ein uneheliches Kind erwirbt das Domizil seiner Mutter. Ein Findelkind erwirbt das Domizil seines Fundortes. Das Ursprungsdomzil besteht bis zum Erwerb eines neuen Domizil. Es besteht eine Vermutung dahingehend, dass ein einmal begründetes Domizil fortbesteht. Daher ist trifft denjenigen die Beweislast, der sich auf eine Änderung des Domizils beruft.

 

Ein Wahldomizil wird dadurch begründet, dass die Person ihren Aufenthalt („residence“) in einem bestimmten Rechtsgebiet mit dem Willen dort dauerhaft zu bleiben nimmt.

 

Dem dauerhaften Aufenthalt kommt damit zwar erhebiche Bedeutung zu, er ist aber nicht das alleinige Kriterium (Chesire and North’s, a.a.O. S. 137 f.). Vielmehr ist immer zu klären, ob der dauerhafte Aufenthalt auch von dem Willen an dem Ort dauerhaft zu bleiben getragen wird („animus semper manendi“). Der Wille muss aber nicht darauf gerichtet sein, "immer" oder "bis zum Tod" an dem neuen Ort zu bleiben. Vielmehr genügt der Wille dort dauerhaft zu bleiben. Hat die Person zwar Rückkehrabsicht, ist diese aber an eine Bedingung geknüpft, so ist dies unschädlich solange der Bedingungseintritt nicht völlig unwahrscheinlich oder unbestimmt ist. Ein Wahldomizil wird so lange beibehalten, bis ein neues Wahldomizil begründet wurde. Im Gegensatz zum englischen Recht führt die Aufgabe des Wahldomizils nicht zum Wiederaufleben des Ursprungsdomizils. Im Verhältnis zu anderen Staaten wird aber auch Abweichendes vertreten (vgl. Dennis Solomon in: Ferid / Fiersching, Internationales Erbrecht, Länderteil USA, 40/41).

 

 

Bis zur Erreichung der Volljährigkeit (21. Lebensjahr) kann eine unverheiratete Person kein eigenes Wahldomizil begründen. Ein eheliches Kind und sein Vater haben – unabhängig vom Willen des Vaters - immer das gleiche Domizil. Gleiches gilt für nichteheliches Kind und dessen Mutter. Leben Vater und Mutter getrennt und lebt das Kind bei der Mutter, so hat es regelmäßig sein Domizil bei der Mutter. Lebt es bei keinem Elternteil, so teilt es das Domizil des Vaters. Verlässt oder verstößt der Vater das Kind oder verstirbt er, hat ein Kind sein Domizil bei der Mutter. Entsprechendes gilt für nichteheliche Kinder. Adoptierte Kinder erwerben mit der Adoption das Domizil des Adoptierenden.

 

Geisteskranke und geistig Eingeschränkt können nur dann ein Domizil selbst begründen, wenn sie die Fähigkeit haben, ein Heim zu wählen (Domiziwille). Andernfalls bleibt es bei dem Domizil, welches sie bei Eintritt der Krankheit hatten. Geisteskranke Kinder nehmen an einem Domizilwechsel des maßgeblichen Elternteils teil. Ist ein Vormund bestellt, teilt der Geisteskranke dessen Domizil.  

 


Letzte Änderung: 12.07.2008




Autor: Jan-Hendrik Frank