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Internationales Erbrecht – Vereinigte Arabische Emirate (Dubai, Abu Dhabi)

Vereinigte Arabische Emirate

Quellen

Zivilgesetzbuch der Vereinigten Arabischen Emirate (ZGB)

Erbstatut

Nach Art. 17 (1) ZGB (VAE) ist im Grundsatz das Recht des letzten Wohnsitzes des Erblassers anzuwenden. Unbewegliches Vermögen wird nach Art. 17 (5) ZGB immer nach dem Recht der Belegenheit, also VAE, vererbt.

Gleichwohl verlautet von offizieller Seite, dass bei Fehlen eines Testaments die Sharia anzuwenden ist. Daher wird Personen mit Wohnsitz in den VAE empfohlen, von der Möglichkeit der Rechtswahl nach dem Gesetz über die Persönlichen Angelegenheiten (No 28 of 2005) zu machen. Hiernach ist eine Wahl zum Recht des „Domizils“ des Erblassers zulässig.

Renvoi

Nach Art. 26 (1) ZGB ist das materielle Recht des Staates, auf den verwiesen ist anzuwenden und nicht dessen IPR. Nach Art. 26 (2) ZGB gilt dies nicht, wenn das ausländische Recht auf das Recht der VAE zurück verweist.

Testierfähigkeit

Nach Art. 1224 Abs 2 ZGB bestimmt sich die Testierfähigkeit auch bei unbeweglichen Vermögen nach dem Recht des Landes, in dem der Verfügende zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments oder der Erklärung seinen Wohnsitz hatte.

Form der Errichtung und des Widerrufs eines Testaments

Gemäß Art. 17 (4) ZGB kann ein Testament oder eine andere letztwillige Verfügung in der Form des Rechtes der Staatsangehörigkeit oder des letzten Wohnsitzes des Erblassers errichtet werden.

Ordre Public

Nach Art. 27 ZGB ist ausländisches Recht nicht anzuwenden, wenn es gegen die Sharia, die öffentliche Ordnung oder die Moral der VAE verstößt.


Letzte Änderung: 05.12.2011




Autor: Jan-Hendrik Frank