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Quellen Zivilgesetzbuch der Vereinigten Arabischen Emirate (ZGB) Erbstatut Nach Art. 17 (1) ZGB (VAE) ist im Grundsatz das Recht des letzten Wohnsitzes des Erblassers anzuwenden. Unbewegliches Vermögen wird nach Art. 17 (5) ZGB immer nach dem Recht der Belegenheit, also VAE, vererbt. Gleichwohl verlautet von offizieller Seite, dass bei Fehlen eines Testaments die Sharia anzuwenden ist. Daher wird Personen mit Wohnsitz in den VAE empfohlen, von der Möglichkeit der Rechtswahl nach dem Gesetz über die Persönlichen Angelegenheiten (No 28 of 2005) zu machen. Hiernach ist eine Wahl zum Recht des „Domizils“ des Erblassers zulässig. Renvoi Testierfähigkeit Nach Art. 1224 Abs 2 ZGB bestimmt sich die Testierfähigkeit auch bei unbeweglichen Vermögen nach dem Recht des Landes, in dem der Verfügende zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments oder der Erklärung seinen Wohnsitz hatte. Form der Errichtung und des Widerrufs eines Testaments Gemäß Art. 17 (4) ZGB kann ein Testament oder eine andere letztwillige Verfügung in der Form des Rechtes der Staatsangehörigkeit oder des letzten Wohnsitzes des Erblassers errichtet werden. Ordre Public Letzte Änderung: 05.12.2011 |
Autor: Jan-Hendrik Frank |
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