|
|
||||
Sie befinden sich hier: Startseite > Artikel > Artikel |
||||
|
|
Quellen 1 Buch, 1. Teil, II. Abschnitt Zivilgesetzbuch (ZGB), Europäisches Übereinkommen über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe (unterzeichnet am 14. April 1994; ratifiziert am 13. Februar 1996; in Litauen in Kraft getreten am 17. November 1996); bilaterale Ankommen mit Armenien, Aserbaidschan, Weißrussland, China, Estland, Kasachstan, Lettland, Moldau, Polen, Russische Föderation, Türkei, Ukraine und Usbekistan über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafsachen
Nach Art. 1.62 ZGB richtet sich die Erbfolge in das bewegliche Vermögen nach dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen ständigen Aufenthaltsort hatte. Auf die Erbfolge in das unbewegliche Vermögen ist das Recht des Staates anwendbar, in dem das unbewegliche Vermögen belegen ist (lex rei sitae). Nach Art. 1.62 Nr. 2 ZGB ist immer das Recht der Republik Litauen auf die Rechtsnachfolge in bewegliches Vermögen anzuwenden, wenn der Erblasser Litauer ist und die Erben, die ihren ständigen Aufenthaltsort in Litauen haben, ihr gesetzliches Erbrecht geltend machen.
Rück- und Weiterverweisungen Nach Art. 1.10 ZGB sind Verweisungen auf ausländisches Recht keine Verweisung auf das internationale Privatrecht des Staates, sondern die Verweisung auf Sachrecht. Nach Art. 1.14 ZGB werden Rück- und Weiterverweisungen akzeptiert.
Rechtswahl Das litauische Recht regelt die Rechtswahl nicht.
Form des Testaments Nach Art. 1.61 ZGB ist die Errichtung, Änderung und der Aufhebung eines Testamentes formwirksam, wenn sie dem Recht des Staates des Ortes der Vornahme, des letzten ständigen Aufenthaltsortes des Erblassers, der Staatsangehörigkeit des Erblassers beim Vornahme oder der Staatsangehörigkeit des Erblassers im Zeitpunkt des Todes der Belegenheit eines unbeweglichen Vermögensgegenstands bei Rechtsnachfolge in diesen unbeweglichen Vermögensgegenstand entspricht.
Testierfähigkeit Die Testierfähigkeit richtet sich nach dem Recht des Staates des Wohnsitzes des Testators. Hat eine Person keinen Wohnsitz oder ist es nicht möglich, diesen zu bestimmen, richtet sich die Testierfähigkeit dieser Person nach dem Recht des Staates, in dem das Testament errichtet wurde, § 1.60 lit. ZGB.
Ordre Public Nach Art. 1.11 ZGB ist die Anwendung der Rechtsnormen des ausländischen Rechts ausgeschlossen, wenn dies gegen die in der litauischen Verfassung oder in anderen Gesetzen festgelegte öffentliche Ordnung („ordre public“) verstoßen würde. Letzte Änderung: 01.12.2011 |
Autor: Jan-Hendrik Frank |
||