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Quellen: Gesetz über das internationale Privatrecht (IPRVO); Staatsverträge mit Österreich, Bulgarien, Nachfolgestaaten der CSSR, Irak, Nachfolgestaaten Jugoslawien, Nordkorea, Polen, Mongolei, Rumänien, Türkei, Nachfolgestaaten UDSSR.
Erbstatut: Grundsatz Gemäß § 36 Abs. 1, 2 S. 1 i.V.m. § 11 IPRVO ist das Heimatrecht des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes maßgeblich. Es gilt der Grundsatz der Nachlasseinheit.
Form des Testaments Ungarn ist nicht Vertragsstaat des Haager Testamentsformübereinkommens vom 5. Oktober 1961. Nach § 36 Abs. 2 S. 2 IPRVO genügt die Ortsform.
Rechtsfähigkeit / Erbfähigkeit Heimatrecht des Erben.
Rück- und Weiterverweisung Im Grundsatz verweist das ungarische IPR auf das Sachrecht und nicht das IPR. Nach § 4 IPRVO wird eine Rückverweisung auf ungarisches Recht angenommen.
Rechtswahlt Ausgeschlossen
Letzte Änderung: 29.01.2009 |
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