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Quellen Gesetz über das internationale Privatrecht vom 12.10.1965 (IPRG); Haager Übereinkommen von 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht; Vertrag vom 11. Dezember 1963 zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die wechselseitigen Beziehungen in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen; RHA Weissrussland vom 26.10.1994, Erbstatut Nach Art. 34 IPRG bestimmt sich das Erbstatut nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes. Hat der Erblasser neben der polnischen Staatsangehörigkeit eine weitere Staatsangehörigkeit, so geht die polnische Staatsangehörigkeit vor (Art. 2 § 1 IPRG).
Rechtsfähigkeit, Erbfähigkeit, Erbunwürdigkeit Nach Art. 9 IPRG ist insoweit die Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Ausführung des Rechtsgeschäfts.
Form des Testaments Nach Art 35 IPRG richtet sich die Wirksamkeit eines Testament oder einer anderen letztwilligen Verfügung nach dem Heimatrecht des Testierenden zum Zeitpunkt der Errichtung; allerdings genügt im Hinblick auf die Form des Testaments auch die Form des Ortes der Errichtung. Wegen des Vorrangs internationaler Vereinbarungen (vgl. Art. 1 § 2 IPRG) sind aber auch die nach dem Haager Übereinkommen Formen anzuerkennen. Nach Art. 1 des Haager Übereinkommens gilt:
Eine letztwillige Verfügung ist hinsichtlich ihrer Form gültig, wenn diese dem innerstaatlichen Recht entspricht: a) des Ortes, an dem der Erblasser letztwillig verfügt hat, oder b) eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes besessen hat, oder c) eines Ortes, an dem der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz gehabt hat, oder d) des Ortes, an dem der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, oder e) soweit es sich um unbewegliches Vermögen handelt, des Ortes, an dem sich dieses befindet. Ist die Rechtsordnung, die auf Grund der Staatsangehörigkeit anzuwenden ist, nicht vereinheitlicht, so wird für den Bereich dieses Übereinkommens das anzuwendende Recht durch die innerhalb dieser Rechtsordnung geltenden Vorschriften, mangels solcher Vorschriften durch die engste Bindung bestimmt, die der Erblasser zu einer der Teilrechtsordnungen gehabt hat, aus denen sich die Rechtsordnung zusammensetzt. Die Frage, ob der Erblasser an einem bestimmten Ort einen Wohnsitz gehabt hat, wird durch das an diesem Orte geltende Recht geregelt.
Anlässlich des Beitritts zum Übereinkommen hat Polen den Vorbehalt gemäss Artikel 12 geltend gemacht.
Rück- und Weiterverweisungen Der Verweis auf ein fremdes Recht ist eine Gesamtrechtsverweisung. Nach Artikel 4 § 1 IPRG wird ein Renvoi auf das polnische Recht angenommen. Verweist das fremde Recht auf ein fremdes Recht, so ist dieses Recht Anwendung (Art. 4 § 2 IPRG).
Ordre Public Nach Artikel 7 IPRG ist eine ausländische Rechtsnorm nicht anzuwenden, wenn die Folgen der Anwendung mi den fundamentalen Grundsätzen des Rechts von Polen nicht im Einklang stehen. Letzte Änderung: 29.11.2008 |
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