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Internationales Erbrecht (IPR) – New South Wales (NSW)

Australien

Quellen

Internationale Abkommen und Staatsverträge: Haager Übereinkommen von 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht (umgesetzt durch  Succession Act 2006); Common law, SUCCESSION ACT 2006

Einleitung

Das internationale Privatrecht („conflict of laws“ oder „private international law“) von New South Wales (NSW) unterscheidet grundlegend zwischen der Nachlassverwaltung („administration of estates“) und der Frage, wer Begünstigter („beneficiary“) des Nachlasses ist („succession“).  Diese Darstellung beschränkt sich auf Letzteres, während die Nachlassverwaltung separat dargestellt wird.


Erbstatut - Nachlassspaltung

Anders als viele Staaten der Welt, die dem Prinzip der Nachlasseinheit folgen, unterscheidet das IPR von NSW zwischen dem beweglichen und unbeweglichen Nachlass („Nachlassspaltung“ oder „Scission“).

 

Bewegliches Nachlassvermögen („movables“)

Nach dem IPR von NSW, gilt im Grundsatz das Recht des letzten Domizil des Erblassers. Nach diesen Prinzipien werden im Grundsatz alle Fragen der Erbfolge („succession“), z.B. Erbunwürdigkeit, Erbfähigkeit, Erbquoten, Erbrecht des nichtehelichen und des adoptierten Kindes und seiner Verwandten, Auslegung des Testaments, entschieden. Allerdings ist stets der Einzelfall zu betrachten. Einige Beispiele:

Die Testierfähigkeit („capacity“)

Maßgeblich ist das Recht des Domizils des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes. Teilweise wird aber auch vertreten, dass es auf den Zeitpunkt des Todes ankommt.

 

Die formelle Wirksamkeit des Testaments („formal validity“) und des Widerruftestaments („revocation“)

Nach dem Common Law war das Recht des Domizils des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes allein maßgeblich. Heute wird diese Frage nach dem SUCCESSION ACT 2006 - SECT 48 geregelt. Hiernach gilt:

Nach SUCCESSION ACT 2006 - SECT 48 (1) ist ein Testament formgültig, wenn es der Form des Rechts
(a) des Errichtungsortes oder
(b) des Domizils oder gewöhnlichen Aufenthalts zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments oder zum Zeitpunkt des Todes oder
(c) des Staates der Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments oder zum Zeitpunkt des Todes

Außerdem ist nach SUCCESSION ACT 2006 - SECT 48 (2) ein Testament formgültig errichtet,

(a) wenn es auf einem Schiff oder Flugzeug in Übereinstimmung mit dem Recht, mit dem das Schiff oder das Flugzeug in Ansehung der Registrierung und anderer Umstände die stärksten verbunden ist, errichtet wurde.

(b) soweit darin über Immobilien verfügt wird und dem Recht des Lageort genügt wird.

(c) wenn der Widerruf  

(i)  eines Testaments oder eine letztwilligen Verfügung, welche in Übereinstimmung mit dem Succession Act NSW errichtet wurde, oder

(ii) eines Testaments oder einer letztwilligen Verfügung, welches nach diesem Gesetz als wirksam errichtet anerkannt wird,

erklärt wird und das spätere Testament in entsprechender Form erfolgt.


Verweise auf das Recht eines anderen Staates beziehen sich auf das Recht dieses Staates unter Ausschluss des internationalen Privatrecht (Sachnormverweisung).


Materielle Wirksamkeit des Testaments („essential validity“)

Fragen der materiellen Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen („essential validity“) richten sich nach dem Recht des Domizil des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes (vgl. Penygh, Conflicts of law in Australia, 6. Auflage, 1996, S. 571). Beispiele von Fragen der materiellen Wirksamkeit sind die Verfügungsbeschränkung durch Noterbrecht, die Wirksamkeit einer Schenkung zu Gunsten eines Zeugen bei Testamentserrichtung, Unwirksamkeit wegen Zwang oder Täuschung („duress and undue influence“) und die Frage, ob der Begünstigte ein Wahlrecht hat („election“).

  

Auslegung einer letztwilligen Verfügung („construction“)

Im Grundsatz gilt das Domizilrecht des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Nach SUCCESSION ACT 2006 - SECT 48 ist ein Wechsel des Domizils nach Testamentserrichtung unbeachtlich. Bestimmt der Testierende ausdrücklich oder konkludent die Anwendung von anderen Auslegungsregeln, so wird dies akzeptiert.

 

Unbewegliches Vermögen („Immovables“)

 Nach common law Pinzipien ist bei unbeweglichem Vermögen im Grundsatz die lex rei sitae maßgeblich. Nach diesen Prinzipien werden im Grundsatz alle Fragen der Erbfolge („succession“), z.B. Erbunwürdigkeit, Erbfähigkeit, Erbquoten, Erbrecht des nichtehelichen und des adoptierten Kindes und seiner Verwandten, Auslegung des Testaments, entschieden. Allerdings ist stets der Einzelfall zu betrachten. Einige Beispiele:

 

Die Testierfähigkeit („capacity“)

Nach allgemeiner Auffassung kommt es auf die lex rei sitae an.

 

Die formelle Wirksamkeit des Testaments („formal validity“) und des Widerruftestaments („revocation“)

Nach Common law Prinzipien war das Recht des situs  insoweit allein maßgeblich. Heute wird die Frage im SUCCESSION ACT 2006 - SECT 48 ebenso wie bei Mobilien behandelt.


Materielle Wirksamkeit des Testaments („essential validity“)

Fragen der materiellen Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen („essential validity“) richten sich uneingeschränkt nach der lex rei sitae (vgl. Penygh, Conflicts of law in Australia, 6. Auflage, 1996, S. 571).

 

Auslegung einer letztwilligen Verfügung („construction“)

Es ist zu prüfen, was der wahre Wille des Testierenden war. Da der Testierende am stärksten mit dem Recht des Domizils vertraut ist, spricht eine Vermutung dafür, dass eine Auslegung nach dem Recht des Domizilrecht des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung seinen Willen am besten zur Geltung bringt. Erklärt der Erblasser z.B., dass „seine Erben“ ein Grundstück erhalten sollen, so spricht Alles dafür, dass dies die Personen sein sollen, die nach dem Recht seines Domizils bei gesetzlicher Erbfolge erben würden. Allerdings kann sich aus dem Inhalt des Testaments oder anderen Umständen auch Anderes ergeben. Verstößt das Ergebnis der Auslegung nach englischem Rechts dem Recht des Belegenheitsstaates, geht allerdings auch nach englischer Rechtsauffassung die lex rei sitae vor.

 

Rück- und Weiterverweisung („Renvoi“)

Nach  h. M. muss sich das Gericht voll und ganz in die Lage des Gerichts versetzen, auf dessen Recht das australische IPR verweist („total Renvoi“ oder auch „Foreign Court Theory“), vgl. für Australien: Penygh, Conflicts of law in Australia, S. 234 ff.; englische Literatur: O' Brien, Conflict of Laws, 2. Aufl., 1999, S. 139; Dicey/ Morris, Rn. 4-024 (S. 83); Morris/ McClean, The Conflict of Laws, 6. Aufl., 2005, Rn. 15-021 (S. 405 f.).


Letzte Änderung: 11.02.2009