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Literatur: Márquez Gonzáles, Länderbericht Mexiko, Notarius International 2005, S. 232, 247; Staudinger – Dörner, Art. 25 EGBGB, Rn 539). , in: Süss / Haas, Erbrecht in Europa, S. 30; Tiedemann, Internationales Erbrecht in Deutschland und Lateinamerika, S. 51); Karl August Prinz von Sachsen – Gessaphe Das mexikanische internationale Erbrecht und seine Bedeutung für deutsch-mexikanische Nachlassfälle, juristische Dissertation, 1987; Ferid – Fiersching, Internationales Erbrecht, Länderteil Mexiko) Quellen Kein einheitliches (nationales) internationales Privatrecht. Art. 121 der Verfassung; Zivilgesetzbücher der Bundestaates und des Bundesdistrikts.
Einführung Mexiko besteht aus dem Bundesdistrikt („Distrito Federal“) und 31 Bundesstaaten. Der Bundesdistrikt und die Bundesstaaten (nachfolgend vereinfachend „Bundestaaten“) haben jeweils ein eigenes Zivilgesetzbuch (Código Civil). Ein einheitliches Privatrecht gibt es im Grundsatz (Ausnahmen für das Recht des Bundesdistrikts) nicht. Es gibt auch kein einheitliches internationales Privatrecht. Zwar enthält Art. 121 der Verfassung von Mexiko einige Grundregeln, die Ausgestaltung ist aber den Bundestaaten überlassen. Die meisten Bundestaaten wenden das Recht des Lageortes an („lex rei sitae“). Allerdings gibt es Bundestaaten die an den Wohnsitz anknüpfen und solche, die nur eingeschränkt an die lex rei sitae anknüpfen.
Überblick über das IPR der Bundesstaaten
Letzte Änderung: 29.11.2008 |
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