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Quellen Erbgesetz 40/1965; Erbrechtsübereinkommen der nordischen Länder; Rechtshilfeübereinkommen (RHA) mit der Sowjetunion und Polen; Haager Übereinkommen von 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
Erbstatut: Grundsatz Nach Art. 5 des Erbgesetzes richtet sich die Erbfolge nach dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz hatte, wobei wie im anglo-amerikanischen Rechtskreis ein Bleibewille verlangt wird. War der Erblasser in einem anderen Staat zuvor wohnhaft war, so gilt das nach Absatz (1) anwendbar Recht nur, wenn der Erblasser ein Angehöriger dieses Staates war oder der Erblasser in dem Staat mindestens 5 Jahre gelebt hat. Andernfalls ist das Recht der Staatsangehörigkeit anzuwenden, wenn der Erblasser nicht mit dem Wohnsitzstaat engere Verbindungen hatte. Trifft ein anderer Staat im Hinblick auf den dort belegen unbeweglichen Nachlass zum Schutz von Familie, Beruf oder Geschäft besonderes Vorschriften, so sind diese besonderen Vorschriften anzuwenden.
Rechtswahl Der Erblasser kann folgendes Recht wählen: (1) das Recht des Staates, dem er zum Zeitpunk der Rechtswahl oder des Todes angehört. (2) das Recht des Staates, dem er zum Zeitpunk der Rechtswahl oder des Todes oder zuvor wohnte. (3) der Ehegatte das Recht, das für den Güterstand der Eheleute gilt.
Form der Errichtung und des Widerrufs eines Testaments Insoweit wird auf das Haager Abkommen verwiesen. Die Bestimmungen des Abkommens gelten auch für die Form der Ausschlagung, Vereinbarungen über das Erbrecht und andere Rechtsgeschäfte auf den Tod.
Rück- und Weiterverweisungen Verweisungen auf ein anderes Recht sind Sachnormverweisungen. Letzte Änderung: 25.03.2008 |
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