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Quellen Die Convención sobre derecho internacional privado (Código Bustamante); Código Civil de Costa Rica (CC)
Erbstatut Aus Art. 24 CC wird allgemein abgeleitet, dass sich die Vererbung von unbeweglichem Vermögen, welches in Costa Rica belegen ist, nach dem Recht von Costa Rica bestimmt. Im Ausland belegenes Grundvermögen betrifft Art. 24 CC unmittelbar nicht. Nach Art. 25 CC richtet sich die Erbfolge nach Inländern oder Ausländern im Hinblick auf bewegliche Sachen nach dem Recht von Costa Rica, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes in Costa Rica wohnhaft war. Gehört das bewegliche Vermögen aber zum Nachlass eines Ausländers, der nicht in Costa Rica wohnhaft war, ist das Recht von Costa Rica nur im Hinblick auf in Costa Rica belegenen Nachlass anzuwenden.
Form des Testaments Ein Testament kann in den Grenzen von Costa Rica nach Art.28 CC nur nach der in Costa Rica zulässigen Form errichtet werden.
Testierfähigkeit Die Testierfähigkeit bestimmt sich nach dem Heimatrecht des Erblassers.
Erbfähigkeit Strittig, ob nach dem Heimatrecht des Erblassers oder des Erben.
Rück- und Weiterverweisung (Renvoi) Strittig. Letzte Änderung: 20.02.2009 |
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