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Nach Art. 3134 CC sind Gerichte der Provinz Québec im Grundsatz zuständig, wenn der Beklagte in Québec sein Domicile hat. Für die Erbfolge ist in Art. 3153. bestimmt, dass ein Gericht der Provinz Québec zuständig ist, wenn ein Nachlassverfahren in Québec eröffnet wurde, der oder die Beklagten in Québec ihr Domicile haben oder der Erblasser das Erbrecht von Québec gewählt hat. Es ist außerdem zuständig, wenn Eigentum des Erblassers in Québec belegen ist und eine Entscheidung für die Übertragung des Vermögensgegenstands erforderlich ist. Nach Art. 3154 können Gerichte der Provinz Québec in Erbsachen auch über Fragen der Auswirkungen des Todes auf den Güterstand entscheiden. Nach Art. 3135 CC kann ein Gericht der Provinz Québec seine Zuständigkeit ausnahmsweise ablehnen, wenn es zu der Einschätzung kommt, dass ein anderer Staat sachnäher ist. Nach Art. 3136 CC kann ein Gericht der Provinz Québec auch wenn es eigentlich nicht zuständig ist, aber einen Bezug zu Québec hat, wenn das Verfahren vernünftigerweise nicht außerhalb von Québec durchgeführt werden kann oder wenn ein Verfahren außerhalb Québec nicht mit angemessenen Aufwand betrieben werden kann. Gemäß Art. 3137 CC kann ein Gericht der Provinz Québec auf Antrag ein Verfahren aussetzen, wenn in der gleichen Sache ein Verfahren bei einem ausländischen Gericht anhängig ist und dieses Verfahren zu einer Entscheidung führen kann, welche in Québec anerkannt werden kann oder wenn eine solche Entscheidung bereits ergangen ist. Nach Art. 3138 CC kann ein Gericht der Provinz Québec vorläufige („provisional“) oder sichernde („conservating“) Maßnahmen auch dann ergreifen, wenn es sonst nicht zuständig ist. Nach Art. 3139 CC ist ein Gericht der Provinz Québec, wenn es für die Hauptsache zuständig ist auch für eine Widerklage oder eine Annexsache zuständig. In Eilfällen („cases of emergency”) und Härtefällen (“serious inconvenience”) können Gerichte der Provinz Québec nach Art. 3140 CC solche Maßnahmen ergreifen, welche sie für notwendig erachten, um die Person oder das Vermögen der Person in Québec zu beschützen. Nach Art. 3152. sind Gerichte der Provinz Québec zuständig, wenn über Immobilien in Québec gestritten wird. Nach Art. 3154 sind Gerichte der Provinz Québec in Angelegenheiten des Güterstands in folgenden Fällen zuständig: 1) Folgen der Auflösung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten, wenn ein Gericht der Provinz Québec auch für die Rechtsnachfolge von Todes wegen zuständig ist; 2) der Gegenstand des Verfahrens steht im Sachzusammenhang mit Vermögen, welches in Québec belegen ist. Außerdem sind die Gerichte der Provinz Québec zuständig, wenn die Ehegatten ihr Domicile oder ihren ständigen Aufenthalt zum Zeitpunkt des Beginns des Verfahrens hatten. Letzte Änderung: 26.10.2008 |
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