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Erbschaftsteuer Südafrika - Einführung

Südafrika

Quellen

Das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht ist im Estate Duty Act (Act 45 of 1955  nachfolgend „EDA“) geregelt. 

 

Einführung

Die Estate Duty  (nachfolgend „ED“) von Südafrika (SA) wird auf den ungeteilten Nachlass erhoben, weshalb sich in der deutschsprachigen Literatur der Begriff der Nachlasssteuer etabliert hat.

 

Steuerpflichtiger Vermögensübergang

Estate Duty wir in SA auf den Vermögensübergang von Todes wegen erhoben. Hinzugerechnet werden Schenkungen auf den Tod und Lebensversicherungsleistungen.

 

Unbeschränkte Steuerpflicht

Der Nachlass unterliegt der unbeschränkten Steuerpflicht, wenn der Erblasser bei seinem Tod in SA wohnhaft (resident) war.

 

Beschränkte Steuerpflicht („Situs taxation“)

Hatte er keinen Wohnsitz in SA, werden nach Section 3 (2)  EDA folgende Gegenstände von der Besteuerung ausgenommen: 

(1) Rechte an Immobilien

(2) Physisch im Ausland belegene bewegliche Gegenstände

(3) Ansprüche, welche nicht vor einem Gericht von ZA geltend gemacht werden können

(4) Goodwill, Lizenzrecht, Patente, Designrechte, Markenzeichen, Urheberrechte oder ähnliche Rechte, welche nicht in ZA registriert oder zwangsweise durchsetzbar sind und nicht zu einem in SA steuerbaren Unternehmen gehören

(5) Aktien oder Geschäftsanteile an einer juristischen Person, welche kein Unternehmen ist

(6) Aktien oder Geschäftsanteile an einem Unternehmen, deren Übertragung in SA nicht registriert werden muss.

 

 

Steuerbefreiungen

Der EDA gewährt diverse Steuerbefreiungen. Hier werden die in der Praxis wichtigsten kurz dargestellt.

(1) Nach Section 4a EDA beträgt der Freibetrag  3.5 Millionen Rand.

(2) Der  Vermögensübergang von einem Ehegatten auf den anderen ist im Grundsatz von der ED befreit. Lebenspartner („civil partner“) und homosexuelle Partner sind Eheleuten insoweit gleich gestellt.

(3) Schenkungen an eine natürliche Person bis 100.000 Rand im Steuerjahr.  

(4) Nach Section 4 e) ist Auslandsvermögen, dass der Erblasser bei erster Wohnsitzname in SA bereits hatte oder welches ihm danach von einer Nichtresidenten Person geschenkt oder vererbt wurde.

(5) Zuwendungen an den Staat / Gebietskörperschaft oder als gemeinnützig anerkannte Organisationen (Section 4 (h))

  

Steuersätze

Der Steuersatz („tax rate“) beträgt nach Anlage 1 zum EDA pauschal 20 %. Wurde der besteuerte Nachlass in den letzten 10 Jahren derselbe Nachlass bereits besteuert, so werden Abschläge gewährt.

 

Vermeidung der Doppelbesteuerung

Nach Section 16 EDA ist die im Ausland gezahlte Steuer auf den Tod in ZA anzurechnen.


Letzte Änderung: 22.02.2009




Autor: Jan-Hendrik Frank