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Bundes-Nachlasssteuer der USA ("Federal Estate Tax") - Einführung

Vereinigte Staaten von Nordamerika

Der Beitrag gibt eine Einführung in die Besteuerung nach Bundes-Nachlasssteuer („Federal Estate Tax“). Die daneben oftmals anfallende Wertzuwachsteuer („Capital Gains Tax“), die Steuer auf Generationsüberspringende Übertragungen („Generation Skipping Transfer Tax“), die Steuern der Bundestaaten und die Schenkungsteuer („Gift Tax“) werden hier nicht dargestellt. Besonderheiten, welche sich aus Doppelbesteuerungsabkommen (z.B. DBA USA – D oder DBA USA – Schweiz) ergeben, werden ebenfalls nicht dargestellt.

  

Quellen

Die Federal Estate Tax ist gesetzlich im Internal Revenue Code (nachfolgend „IRC“) in „Subtitle B—Estate and Gift Taxes, Chapter 11-Estate Tax“  geregelt. Keine Gesetze, sondern  Verwaltungsvorschriften sind die vom Finanzministerium („Secretary of the Treasury“) bzw. „Internal Revenue Service“ (IRS) veröffentlichten „Treasury Regulations“ (nachfolgend “Regs”), “Revenue Rulings”, “Revenue Proceedures” und “Privat Letter Rulings”.

 

Gegenstand der Besteuerung

Die Federal Estate Tax besteuert nach Sec. 2001 (a) IRC den steuerpflichtigen Vermögensübergang von Todes wegen, wobei der Nachlassverwalter („personal representative“) für die Zahlung aus dem Nachlass („Estate“) verantwortlich ist (Sec. 2002 IRC).  Hinzugerechnet werden alle steuerpflichtigen Schenkungen des Erblassers. Steuerpflichtig ist der Vermögensübergang von Todes in folgenden Fällen:

(1) Übergang des Nachlasses

(2) Gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten, es sei der der Nachweis des entgeltlichen Erwerbs wird erbracht.

(3) Leistungen von Lebensversicherungen, wenn die Leistung in den Nachlass fällt oder sich der Versicherte das Verfügungsrecht vorbehalten hat.

(4) Schenkungen der letzten 3 Jahre (Sec. 2035 IRC)

 

 

Unbeschränkte Steuerpflicht

Nach Sec. 2001 (a) IRC unterliegen der unbeschränkten Steuerpflicht

(1) US – Staatsbürger („citizen“),

(2) Ausländer („aliens“), die in den USA einen Wohnsitz („residence“) haben.

 

Nach Sec. 2107 IRC unterliegt außerdem der Nachlass einer Person, welche die amerikanische Staatsbürgerschaft aufgegeben und das Domizil ins Ausland verlegt hat, für den Rest des Steuerjahrs der Nachlassteuer, es sei denn der Nachweis der fehlenden Umgehungsabsicht wird erbracht.

Unter einem „Wohnsitz“ im Sinne der Federal Estate Tax ist nach § 20.0-1 (b) Regs ein Domizil in einem der 50 Bundestaaten der USA oder dem District of Columbia zu verstehen.

Eine Person erwirbt ein Domizil in diesem Sinne, wenn sie an einem Ort mit der Absicht- und sei es auch nur kurzzeitig - lebt, ohne eine klaren Willen zu haben, später zurück zu kehren (§ 20.0-1 (b) Regs). Alleine der Wohnsitz ohne Erfüllung der Voraussetzung des Willens für eine unbestimmte Zeit zu verweilen genügt nicht (§ 20.0-1 (b) Regs). Ebenso berührt der Rückkehrwille allein nicht ein einmal begründetes Domizil (§ 20.0-1 (b) Regs). Die Absicht, am gewählten Ort zu verbleiben, ist anhand objektiver Kriterien zu bestimmen (z.B. Aufenthalt der anderen Familienmitglieder, Größe und Standard der Wohnung).

 

Beschränkte Steuerpflicht („Situs taxation“)

Unterliegt der Nachlass nicht der unbeschränkten Steuerpflicht, ist nach Sec.  2101, 2103 IRC nur das Inlandsvermögen steuerbar. Nach Art. 2103 IRC ist Inlandsvermögen, welches physisch in den USA belegen ist (z.B. Grundstücke). Nach Sec. 2104 IRC gelten als Inlandsvermögen:

(a) Anteile an einer inländischen Kapitalgesellschaften („Stock in corporation“)

(b) In den letzten 3 Jahren vor dem Tod erfolgte widerrufliche Vermögensübertragungen (“Revocable transfers and transfers within 3 years of death”), wenn der Gegenstand entweder beim Tod oder bei Übertragung in den USA belegen war.

(c) Forderungen gegen einen amerikanischen Schuldner.  

Nach Sec. 2105 IRC gelten nicht als Inlandsvermögen

 (a) Auszahlungen von Lebensversicherungen (“Proceeds of life insurance“)

 (b) Bestimmte Bankeinlagen.

 

Abzüge („credits“)

Nach Sec. 2010 bis 2016 IRC sind von der Steuer unter näher bestimmten Voraussetzungen verschiedene Abzüge (“Credits”) zu tätigen. Die wichtigsten sind

  • Der allgemeine Abzug nach Sec. 2010 („Unified credit”) IRS

  • Der Abzug für gezahlte Steuern auf den Tod der Bundestaaten nach Sec. 2011 IRC

  • Der Abzug für gezahlte Schenkungsteuer nach Sec. 2012 IRC

  • Der Abzug für Steuern auf vorgehende Übertragungen nach Sec. 2013 IRC

  • Der Abzug für gezahlte ausländische Steuern auf den Tod nach Sec. 2014 IRC

 

Abzug nach Sec. 2010 („Unified credit”) IRC

Mit "Economic Growth and Tax Relief Reconciliation Act of 2001" wurde der Uniform Credit wie folgt geregelt:

 

Todesjahr

Höchststeuersatz

Freibetrag in $

2003

49%

1.000.000

2004

48%

1.500.000

2005

47%

1.500.000

2006

46%

2.000.000

2007

45%

2.000.000

2008

45%

2.000.000

2009

45%

3.500.000

2010

Für ein Jahr aufgehoben

Unbegrenzt

2011

35 %

5.000.000

2012

35 %

5.120.000

2012

55 %

1.000.000

 

Steuerbarer Nachlass

Der steuerbare Nachlass ist der Brutto Nachlass („Gross estate“) nach bestimmten Abzügen. Die wichtigsten sind:  

 

  • Nach Sec. 2053 IRC die Nachlassverbindlichkeiten (z.B. Beerdigungskosten, Kosten der Nachlassverwaltung, Erblasserschulden)
  • Nach Sec. 2054 IRC Verluste bis zur Verteilung
  • Nach Sec. 2055 IRC wohltätige Zuwendungen
  • Nach Sec. 2056 IRC Zuwendungen an den Ehegatten, wenn dieser US – Staatsbürger ist.

 

Steuersätze

Für Nachlässe von Personen, die nach dem 31. Dezember 2009 bis 1.1.2013 verstorben sind, wird die Steuer im Grundsatz nach folgender Tabelle berechnet:

Für einen Steuerbaren Erwerb

die FEDERAL ESTATE TAX

von

bis

beträgt

Über dem Betrag von

$0

$10,000

18%

$0

10,001

20,000

1,800 + 20%

10,000

20,001

40,000

3,800 + 22%

20,000

40,001

60,000

8,200 + 24%

40,000

60,001

80,000

13,000 + 26%

60,000

80,001

100,000

18,200 + 28%

80,000

100,001

150,000

23,800 + 30%

100,000

150,001

250,000

38,800 + 32%

150,000

250,001

500,000

70,800 + 34%

250,000

500,001

Und mehr

155,800 + 35%

500,000


Letzte Änderung: 28.02.2009




Autor: Jan-Hendrik Frank

Autor: Jerome Synold