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Die gesetzliche Erbfolge ist in Art. 1829 CC ff geregelt. Danach gilt:
Erbrecht der AbkömmlingeAbkömmlinge erben alleine, wenn kein Ehegatte vorhanden ist. Neben einem Ehegatten erben die Abkömmlinge allein, wenn alternativ a) der Ehegatte mit dem Verstorbenen im Güterstand der vollständigen Gütergemeinschaft oder der zwingenden Gütertrennung verheiratet war oder b) die Ehegatten im Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft verheiratet waren und der Erblasser keine Eigengüter hinterlassen hat (Art. 1829 Nr. 1). Nach Art. 1'833 CC schließen die gradnäheren Abkömmlinge die im Grade entfernteren Abkömmlinge von der Erbfolge aus. Dies gilt nicht im Falle der Repräsentation. Kinder erben nach Köpfen, die übrigen nach Köpfen oder Stämmen, je nachdem ob sie dem gleichen Verwandtschaftsgrad angehören oder nicht (Art. 1835).
Erbrecht des EhegattenUnabhängig vom Güterstand erhält der überlebende Ehegatten als Voraus ein dingliches Wohnrecht an der als Wohnsitz dienenden Liegenschaft zu, sofern diese der einzige Gegenstand ist, der in das Nachlassverzeichnis aufzunehmen ist (Art. 1831). Neben Abkömmlingen hat der überlebende Ehegatte ansonsten kein gesetzliches Erbrecht, wenn a) der Ehegatte mit dem Verstorbenen im Güterstand der vollständigen Gütergemeinschaft oder der zwingenden Gütertrennung verheiratet war oder b) die Ehegatten im Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft verheiratet waren und der Erblasser keine Eigengüter hinterlassen hat (Art. 1829 Nr. 1). Ansonsten erhält der Ehegatten neben Abkömmlingen den gleichen Erbteil wie diejenigen, die nach Köpfen erben; stammen diese von ihm ab, erhält er mindestens ein Viertel des Nachlasses (Art. 1832). Neben Vorfahren des ersten Grades erhält der Ehegatte ein Drittel des Nachlasses. Gibt es nur einen einzigen Vorfahren oder nur Vorfahren entfernterer Grade, erhält der Ehegatte die Hälfte des Nachlasses (Art. 1837). Mangels Abkömmlingen und Vorfahren erhält der überlebende Ehegatte den gesamten Nachlass (Art. 1838).
Erbrecht der VorfahrenMangels überlebender Abkömmlinge, erben die im Grade nächsten Vorfahren (Art. 1836) neben dem Ehegatten. Neben dem Ehegatten erhalten die Vorfahren des ersten Grades ein Drittel des Nachlasses. Gibt es nur einen einzigen Vorfahren des ersten Grades oder nur Vorfahren entfernterer Grade, steht dem Ehegatten die Hälfte der Erbschaft zu (Art. 1837).
Erbrecht der Verwandten in der SeitenlinieMangels Abkömmlingen, Vorfahren und überlebenden Ehegatten, sind die Verwandten in der Seitenlinie bis zum 4. Grad zur Erbschaft berufen (Art. 1839). Dabei schließen die im Grade näheren Verwandten die entfernteren Verwandten aus (Art. 1840); eine Repräsentation erfolgt nur für vorverstorbene Geschwister des Erblassers durch deren Kinder (Art. 1840). Treffen vollbürtige Geschwister mit Halbgeschwistern zusammen, so ist das Erbteil der letzteren halb so groß wie das der ersteren (Art. 1841). Sind keine vollbürtigen Geschwister vorhanden, so erben die Halbgeschwister zu gleichen Teilen (Art. 1842). Gibt es keine Geschwister, erben deren Kinder (Art. 1843). Fehlen auch Kinder der Geschwister, so erben die Onkel und Tanten des Erblassers (Art. 1844).
Erbrecht der GemeindeMangels Abkömmlingen, Vorfahren, Ehegatten und erbberechtigten Verwandten der Seitenlinie erbt die Gemeinde oder den Bundesdistrikt (Art. 1844). Letzte Änderung: 02.08.2008 |
Autor: Luciana Mestieri Seidl |
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