|
|
||||
Sie befinden sich hier: Startseite > Artikel > Argentinien |
||||
|
|
Internationale Übereinkommen und StaatsverträgeDie Convencion sobre derecho internacional privado (Codigo Bustamante) ist nicht in Kraft. Verträge von Montevideo über das Internationale Privatrecht und internationale Handelsrecht in der Fassung von 1940 (Gültig im Verhältnis zwischen Paraguay, Uruguay und Argentinien).
Quellen des nationalen IPRDas internationale Privatrecht von Argentinien ist im Codigo Civil geregelt. Für internationale Erbfälle bedeutsam sind insbesondere die Art.3283 (Erbstatut), Art. 10 (Erbstatut für Immobilien), Art. 11 (Erbstatut für örtlich gebundenes, nicht transportbestimmtes bewegliches Vermögen), Art. 3634 ff (Form des Testaments), Art. 3825 (Form des Widerrufs), Art. 3211 (Testierfähigkeit), Art. 3286 CC (Erbfähigkeit), Art. 3470 (Vorausentnahme des Ehegatten bei ausländischen Erben).
ErbstatutDie Rechtsnachfolge von Todes wegen richtet sich gemäß Artikel 3283 CC im Grundsatz nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers. Das Erbstatut ist sachlich nicht beschränkt (insbesondere Eintritt des Erbfalls, Anfall der Erbschaft, Erbunwürdigkeit, Erbenhaftung, Erbquoten, Berufung von Erben, Erbrecht des nichtehelichen Kindes, Erbrecht des adoptierten Kindes und seiner Verwandten, Erbschaftsannahme und Ausschlagung, Erbengemeinschaft und Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, Auslegung des Testaments, Zulässigkeit gemeinschaftlicher Testamente und Erbvertrag, Pflichtteilsrecht / Noterbrecht , Haftung für Nachlassverbindlichkeiten, Testamentsvollstreckung). Nach Art. 10 CC gilt für die Vererbung von unbeweglichem Vermögen das Recht des Lageortes. Nach Art. 11 gilt dies auch für „örtlich gebundenes, nicht transportbestimmtes bewegliches Vermögen in Argentinien“.
Form des TestamentsEin Testament kann in den Grenzen von Argentinien nach Art. 3634 CC nur nach der in Argentinien zulässigen Form errichtet werden. Ein Argentinier im Ausland kann ein Testament nach den Formvorschriften des Aufenthaltsortes errichten (Art. 3635). Dieses verliert mit der Rückkehr nicht seine Wirkung (Art. 3635 CC). Ansonsten ist ein im Ausland errichtetes Testament in Argentinien wirksam, wenn es dem Recht des Errichtungsortes, den Heimatrecht des Erblassers oder den Formen des argentinischen Rechts genügt.
Testierfähigkeit und ErbfähigkeitDie Testierfähigkeit bestimmt sich nach dem Recht des Ortes der Testamentserrichtung (Art. 3211 CC). Die Erbfähigkeit bestimmt sich nach dem Recht des Ortes der Person zum Zeitpunkt des Erbfalls (Art. 3286 CC).
Letzte Änderung: 12.03.2008 |
|
||