Erbrecht Litauen - Gesetzliche Erbfolge

Litauen

Rechtsgrundlagen

1 Buch, 1. Teil, II. Abschnitt Zivilgesetzbuch (ZGB), 

Eintritt der gesetzlichen Erbfolge

Hat der Erblasser kein Testament errichtet oder ist es unwirksam, tritt gesetzliche Erbfolge ein.

Gesetzliche Erben

Gesetzliche Erben sind:

  • die Verwandten;
  • der überlebende Ehegatte des Verstorbenen;
  • der Staat.

Erbrecht der Verwandten

Gemäß 5.11 ZGB (Litauen) sind 6 Ordnungen zu unterscheiden:

  • 1. Ordnung: Kinder (oder Adopierte) des Erblassers
  • 2. Ordnung: Eltern (oder Annehmende) und Enkelkinder des Erblassers;
  • 3. Ordnung: Großeltern und Urenkel des Erblassers;
  • 4. Ordnung: Geschwister und Urgroßeltern des Erblassers;
  • 5. Ordnung: Kinder der Geschwister des Erblassers (Nichten und Neffen) sowie
  • die Geschwister der Eltern (Onkel und Tanten);
  • 6. Ordnung: Kinder der Geschwister der Eltern des Erblassers (Cousinen und Cousins).

Angehörige vorhergehender Ordnungen schließen Angehörige nachfolgender Ordnungen aus. Innerhalb einer Ordnung wird zu gleichen Teilen geerbt.

Im Falle des Vorversterbens treten an die Stelle des Vorverstorbenen dessen Abkömmlinge an. Die Enkel und Urenkel des Erblassers erben in diesem Fall zusammen mit den Erben der ersten und zweiten Ordnung. Sie erben zu gleichen Teilen den Teil des Erbes, der dem Vorverstorbenen zugestanden hätte (Art. 5.12 ZGB Litauen).

Ehegattenerbrecht

Nach 5.13 ZGB (Litauen) beträgt der Anteil des überlebenden Ehegatten ¼ , wenn der Ehegatte neben Erben der 1. Ordnung erbt und es bis zu 3 weitere Erben gibt. Erbt er neben mehr als 3 weiteren Erben der 1. Ordnung, so erhält er einen gleichen Teil.

Beispiel Hatte der Verstorbene vier Kinder, erhält jedes Kind und der Ehegatte jeweils 1/5 des Erbes. Der Anteil des überlebenden Ehegatten beträgt ½, wenn Ehegatte neben Erben der 2. Ordnung erbt.

Gibt es keine Erben der 1. Oder 2. Ordnung, erhält der überlebende Ehegatte den gesamten Nachlass.